Thomas Richter 
Rechtsanwalt München 

Leasingrecht
Internetrecht, Computerrecht und Domainrecht
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zugelassen an 
Landgericht München I, Oberlandesgericht München
Bayerisches Oberstes Landgericht

  Ainmillerstraße 33, 80801 München (Schwabing)
Tel.: 089 / 489 966 58, Fax.: 089 / 489 966 59
(Termine nur nach Vereinbarung)


Personalien
Impressum

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Personalien

Jahrgang 1963, geboren, aufgewachsen und studiert in München, seit 1996 als Anwalt zugelassen und tätig.

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Internetrecht, Computerrecht und Domainrecht 

  1. Internetrecht:
  2. Computerrecht:
  3. Domainrecht: Domainstreitigkeiten, Domain, Domainname, Unterlassungsaufforderung, Abmahnung, Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung, Schutzschrift, Rechtsprechung

Die Berührung mit Computer und Internet hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Anwalt wie Gerichte sind mehr und mehr mit Computerrecht und Internetrecht konfrontiert. Dabei sind teilweise spezielle Gesetze zu berücksichtigen, teilweise nur bereits seit langem bestehende Gesetze auf Computer und Internet zu transferieren. Das gilt z.B. für eine Versteigerung über ebay, aber auch für eine bloße Bestellung über email oder online auf der Homepage eines Anbieters. Verbraucherschutz im Internet ist inzwischen gesetzlich geregelt. Gehen Sie vorsichtshalber davon aus, daß das Gericht, welches über die Streitigkeit zu entscheiden hat, den praktischen Bezug zum Internet nicht hat, sondern durch den Anwalt entsprechend informiert werden muß. Das gilt ebenso für Domainstreitigkeiten, zumal der Streit über eine Domain bzw. über den Domainnamen und dessen Verwendung häufig erhebliche wirtschaftliche Interessen betreffen kann. Auch der Privatmann hat grundsätzlich Namensrechte, die bei Domainstreitigkeiten eine Rolle spielen und was nunmehr auch durch den BGH (Bundesgerichtshof) bestätigt wurde. Domainrecht ist kein gesetzlich geregeltes Rechtsgebiet. Die Rechtsprechung widerspricht sich teilweise, man kann deswegen sagen: Domainrecht ist nicht gleich Domainrecht. Es kommt für den Anwalt darauf an, im Einzelfall die rechtliche Frage, ob eine Domain besondere Rechte genießt, die eventuell gegenüber den Rechten anderer Domaininhaber oder einer anderen Domain vorrangig sein können, zutreffend zu beurteilen. Eine Domain bzw. ein Domainname kann damit zwar Rechte anderer berühren, aber der Anwalt hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob durch die Domain bzw. den Domainnamen  sogenannte bessere Rechte verletzt werden oder ob ein anderer mit seiner Domain möglicherweise die besseren Rechte des Mandanten verletzt. Ebenso ist es möglich, daß eine Domain zwar die Rechte anderer beeinträchtigt, aber der andere kein besseres Recht innehat. Diese Fälle werden häufig "mißbraucht", um eine Unterlassungaufforderung (Abmahnung) oder die Freigabe einer Domain zu verlangen. Eine Abmahnung bedeutet also nicht schon, daß der Empfänger eine Domain zu unrecht nutzt bzw. mit der Registrierung oder Verwendung einer bestimmten Domain (Domainnamen) Rechte des Abmahnenden tatsächlich zu unrecht verletzt. Die Abmahnung ist nicht mehr, als die Behauptung, daß der Domain-Inhaber gegen namensrechtliche Vorschriften, markenrechtliche Vorschriften oder gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Die Abmahnung dient dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, deshalb ist in der Regel eine Unterlassungserklärung beigefügt. Wird die Unterlassungserklärung von dem Abgemahnten unterzeichnet, ist die Sache (nach Bezahlung der geltend gemachten Kosten) in der Regel erledigt. Wird die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet, kann es zum Rechtsstreit kommen, in dem dann geklärt wird, ob der Domain-Inhaber tatsächlich gegen namensrechtliche Vorschriften, markenrechtliche Vorschriften oder gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verstößt. Dabei kann auch zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Umgekehrt wird ein Domainanwalt dem Abgemahnten raten, eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. Durch die Schutzschrift kann der Domain-Inhaber erreichen, daß das Gericht keine einstweilige Verfügung ohne mündlichen Termin erläßt. In der Schutzschrift wäre zu den Vorwürfen gegen den Domain-Inhaber wegen Verletzung von namensrechtlichen, markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften vorsorglich Stellung zu nehmen.

Rechtsprechung: (wird noch ergänzt)

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 Impressum:

Verantwortlicher, Kanzlei und Kontaktaufnahme: siehe oben 
USt-IdNr: DE199344838
Zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München,
Tal 33, 80331 München (http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de/)
Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer München,
Tal 33, 80331 München  (http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de/)
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland) 

Berufsrechtliche Regelungen:

      - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
      - Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
      - Fachanwaltsordnung (FAO)
      - Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
      - Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
      Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter
      http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden.

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